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Dienstag, 25. Oktober 2016

Das Gefahrhundegesetz

Seit dem 01.01.2016 haben sich im Gefahrhundegesetz folgende Änderungen ergeben:
Die umstrittene Rasseliste für Hunde in Schleswig-Holstein wurde zum 01.01.2016 abgeschafft. Das neue “Gefahrhundegesetz“ soll verhindern, dass bestimmte Hunderassen als grundsätzlich gefährlich eingestuft werden.
Außerdem müssen Halter von bereits auffällig gewordenen Hunden künftig eine theoretische   und   praktische   Sachkundeprüfung   ablegen.   Der   Erwerb dieses „Hundeführerscheins“ wird dann zur Pflicht, wenn der Vierbeiner einen Menschen oder ein anderes Tier bedroht oder beißt.
Das neue Hundegesetz sieht außerdem vor, dass alle Hundehalter eine Haftpflichtversicherung abschließen sollen – ein Muss ist es aber nicht.
Der Kernpunkt: Als gefährlich gelten Hunde künftig nicht mehr aufgrund ihrer Rasse, sondern ausschließlich aufgrund ihres Verhaltens. Bisher stehen beispielsweise American Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier als Kampfhunde auf der Gefahrenliste. Sie müssen an einer maximal 2 Meter langen Leine geführt werden, einen Maulkorb tragen und mit einem leuchtend hellblauen Halsband gekennzeichnet werden.

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