Frostige
Temperaturen und Schneefall – für die einen ist es ein Vergnügen,
für die anderen ist es ein Ärgernis und bringt Verpflichtungen mit
sich. So sind auch die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Appen
laut Satzung angehalten, ihren Winterdienst auf öffentlichen Wegen,
die an ihr Grundstück grenzen nachzukommen.
Aus
den Erfahrungen der letzten Jahre kann dankenswerterweise
festgestellt werden, dass die meisten Grundstückseigentümerinnen
bzw. Grundstückseigentümer in unserer Gemeinde ihre Streu-
und Schneeräumpflicht ordnungsgemäß
erfüllen. Leider gibt es jedoch immer wieder einige Wenige, die
nicht oder in nicht ausreichender Weise ihren aus
der Straßenreinigungssatzung obliegenden
Pflichten nachgekommen sind. Bitte bedenken Sie in den Wintermonaten,
dass in einem Schadensfall die mangelnde Erfüllung der Streu- und
Schneeräumpflicht etwaige Schadensersatzansprüche
zur Folge haben kann. Die Sicherheit unserer Mitbürger – ob Jung
oder Alt – sollte uns allen besonders wichtig sein!
Schnee
und Glätte auf Geh- und Wohnwegen sind werktags in der Zeit von
07.00 bis 20.00 Uhr bzw. sonn- und feiertags in der Zeit von 08.00
bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall bzw. nach dem
Entstehen der Glätte zu entfernen. Bei lang anhaltendem Schneefall
oder Schneewehen ist der Schnee spätestens zu entfernen, sobald der
Fußgänger- oder Radfahrerverkehr nicht mehr möglich ist.
Nach
20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte ist am folgenden
Tag bis 07.00 Uhr bzw. sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr zu
beseitigen.
Schneeräumen
mag zwar lästig sein, jedoch darf man sich die Arbeit nicht dadurch
erleichtern, indem man die weiße Pracht einfach vom Gehweg auf die
Straße schaufelt. Deshalb wird empfohlen, den Schnee so an den
Gehweg zu häufen, dass ein Weg für Passanten in einer Breite von
mindestens 1,00 m entsteht, ohne den Straßenverkehr zu behindern. In
den Mischverkehrsflächen der verkehrsberuhigten Bereiche ist beim
Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von mindestens 1,00 m
Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den
anliegenden Grundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche, zu
räumen und zu streuen. Sind die Grundstückseigentümer beider
Straßenseiten reinigungspflichtig, erstreckt sich die jeweilige
Reinigungspflicht bis zur Straßenmitte.
Insbesondere
sind die Rinnsteine, Gullys und Hydranten freizuhalten. An den
Bushaltestellen ist darauf zu achten, dass ein ungehindertes Ein- und
Aussteigen der Fahrgäste möglich ist.
Bei
Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die
besonders gefährlichen Stellen auf den von den
Grundstückseigentümern zu reinigenden Flächen grundsätzlich mit
abstumpfenden Stoffen zu bestreuen, wenn nötig auch wiederholend.
Hierbei
dürfen nur abstumpfende Streumittel wie Sand, Splitt und Granulat
eingesetzt werden.
Die
Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist nur
erlaubt,
- in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen) in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine ausreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
- an besonders gefährlichen Stellen (z.B. Treppen, Rampen, Brücken, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken)
Baumscheiben
und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen
auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige
auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert
werden.
Bitte
denken Sie beim Schneeräumen oder Streuen auch an Ihre älteren
Mitbürgerinnen und Mitbürger in der Nachbarschaft und übernehmen
deren Winterdienst mit. Helfen Sie durch Ihren Einsatz, das
Unfallrisiko für andere und sich selbst möglichst gering zu halten.
Wer
vorsätzlich oder fahrlässig
- der Reinigungspflicht nach der aktuellen Straßenreinigungssatzung nicht nachkommt, oder
- gegen ein Ge- oder Verbot der genannten Satzung verstößt,
begeht
eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis zu 511 Euro nach § 56 Abs. 2 des Straßen- und
Wegegesetzes geahndet werden.
Die
„Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der
Gemeinde Appen“ ist unter www.amt-moorrege.de
zu
finden
oder kann während der Sprechzeiten im Gemeindebüro Appen
angefordert werden.
Bei
Fragen können Sie sich auch gerne an das Amt Moorrege, Team Ordnung
und
Technik,
Tel. 04122/854 -0 (Zentrale) oder Durchwahl 112 (Herr Denker) bzw.
115
(Herr Hauschildt) wenden.