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Montag, 28. Dezember 2015

Streu- und Schneeräumpflicht

Frostige Temperaturen und Schneefall – für die einen ist es ein Vergnügen, für die anderen ist es ein Ärgernis und bringt Verpflichtungen mit sich. So sind auch die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Appen laut Satzung angehalten, ihren Winterdienst auf öffentlichen Wegen, die an ihr Grundstück grenzen nachzukommen.

Aus den Erfahrungen der letzten Jahre kann dankenswerterweise festgestellt werden, dass die meisten Grundstückseigentümerinnen bzw. Grundstückseigentümer in unserer Gemeinde ihre Streu- und Schneeräumpflicht ordnungsgemäß erfüllen. Leider gibt es jedoch immer wieder einige Wenige, die nicht oder in nicht ausreichender Weise ihren aus der Straßenreinigungssatzung obliegenden Pflichten nachgekommen sind. Bitte bedenken Sie in den Wintermonaten, dass in einem Schadensfall die mangelnde Erfüllung der Streu- und Schneeräumpflicht etwaige Schadensersatzansprüche zur Folge haben kann. Die Sicherheit unserer Mitbürger – ob Jung oder Alt – sollte uns allen besonders wichtig sein!
Schnee und Glätte auf Geh- und Wohnwegen sind werktags in der Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr bzw. sonn- und feiertags in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr unverzüglich nach beendetem Schneefall bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu entfernen. Bei lang anhaltendem Schneefall oder Schneewehen ist der Schnee spätestens zu entfernen, sobald der Fußgänger- oder Radfahrerverkehr nicht mehr möglich ist.
Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte ist am folgenden Tag bis 07.00 Uhr bzw. sonn- und feiertags bis 08.00 Uhr zu beseitigen.
Schneeräumen mag zwar lästig sein, jedoch darf man sich die Arbeit nicht dadurch erleichtern, indem man die weiße Pracht einfach vom Gehweg auf die Straße schaufelt. Deshalb wird empfohlen, den Schnee so an den Gehweg zu häufen, dass ein Weg für Passanten in einer Breite von mindestens 1,00 m entsteht, ohne den Straßenverkehr zu behindern. In den Mischverkehrsflächen der verkehrsberuhigten Bereiche ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von mindestens 1,00 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den anliegenden Grundstücken und der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und zu streuen. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, erstreckt sich die jeweilige Reinigungspflicht bis zur Straßenmitte.
Insbesondere sind die Rinnsteine, Gullys und Hydranten freizuhalten. An den Bushaltestellen ist darauf zu achten, dass ein ungehindertes Ein- und Aussteigen der Fahrgäste möglich ist.
Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Flächen grundsätzlich mit abstumpfenden Stoffen zu bestreuen, wenn nötig auch wiederholend.
Hierbei dürfen nur abstumpfende Streumittel wie Sand, Splitt und Granulat eingesetzt werden.
Die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen ist nur erlaubt,

  1. in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen) in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine ausreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
  2. an besonders gefährlichen Stellen (z.B. Treppen, Rampen, Brücken, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken)

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltige oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht abgelagert werden.
Bitte denken Sie beim Schneeräumen oder Streuen auch an Ihre älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger in der Nachbarschaft und übernehmen deren Winterdienst mit. Helfen Sie durch Ihren Einsatz, das Unfallrisiko für andere und sich selbst möglichst gering zu halten.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. der Reinigungspflicht nach der aktuellen Straßenreinigungssatzung nicht nachkommt, oder
  2. gegen ein Ge- oder Verbot der genannten Satzung verstößt,

begeht eine Ordnungswidrigkeit. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 511 Euro nach § 56 Abs. 2 des Straßen- und Wegegesetzes geahndet werden.
Die „Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Gemeinde Appen“ ist unter www.amt-moorrege.de zu finden oder kann während der Sprechzeiten im Gemeindebüro Appen angefordert werden.
Bei Fragen können Sie sich auch gerne an das Amt Moorrege, Team Ordnung und
Technik, Tel. 04122/854 -0 (Zentrale) oder Durchwahl 112 (Herr Denker) bzw.
115 (Herr Hauschildt) wenden.